Information des Justiziars zu den Anfechtungen der KBL-Wahlen vom 11.03.2013
BRK Kreisverband München
KBL Wahlen vom 11.3.2013
Wahlanfechtungen
München, 12.4.2013
Liebe Kameradinnen und Kameraden der Bereitschaften, Arbeitskreise und Fachdienste des BRK Kreisverband München,
aufgrund mehrerer Anfragen darf ich zum aktuellen Stand der KBL-Wahlanfechtungen in der gebotenen Kürze Stellung nehmen:
1.
Nach fristgerechtem Eingang von insgesamt fünf Wahlanfechtungen hat der Vorstand des BRK Bezirksverbandes Obb. einen Wahlprüfungsausschuss unter dem Vorsitz des RA Franz Neuhierl eingesetzt, §11(2)S.2 WahlO.
Die Wahlanfechtungen werden schwerpunktmäßig
- auf angebliche Versäumnisse des Wahlvorbereitungsausschusses und des Wahlausschusses bzw. dessen Vorsitzenden,
- auf angeblich durch Überbelegung hervorgerufene irreguläre Zustände inner- und ausserhalb des Wahllokales und der damit verbundenen Stimmzettelvergabe,
- auf angebliche Fehler bei der Durchführung der zur Bestimmung des 1.stv.KBL,
- und auf personenbezogene Aspekte der Wählbarkeit einzelner Kandidaten
gestützt.
Mit Schreiben vom 20.3.2013, eingegangen am 22.3.2013, hat der Wahlprüfungsausschuss den BRK Kreisverband München von den genannten Wahlanfechtungen in Kenntnis gesetzt und neben diversen verfahrensrechtlichen Hinweisen um Überstellung der relevanten Informationen und Unterlagen ( z.B. Wahlausschreibung, Wahlprotokoll, etc.) gebeten.
Insbesondere wurde allen Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Wahlanfechtungen und den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Selbstverständlich wird der Kreisverband dem Ersuchen des Wahlprüfungsausschusses Folge leisten.
Wegen § 54 (2) Satzung kann sich der neu gewählte Kreisvorstand allerdings erst nach Übernahme der Amtsgeschäfte in der konstituierenden Sitzung am 16.4.2013 damit befassen.
2.
Sodann bleibt die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses i.S.v. § 11WahlO über die einzelnen Wahlanfechtungen abzuwarten.
Sollte allen oder einzelnen Wahlanfechtungen hierbei nicht abgeholfen, also nicht stattgegeben werden, steht den betroffenen Anfechtungsführern der direkte Klageweg zum Verwaltungsgericht München offen.
Für den Fall der Abhilfe bzw. Stattgabe ist nach Inhalt und Umfang der vom Wahlprüfungsausschuss getroffenen Entscheidung zu verfahren ( z.B. Wiederholung der KBL Wahlen).
3.
Die am 11.3.2013 bestimmten Funktionsträger Jürgen T. (KBL) und Michael S. (1.stv.KBL) müssen nach der OdB noch vom Bezirksverband Obb. ernannt , also in diesen Funktionen ausdrücklich bestätigt werden.
Diese Maßnahme hat der Bezirksverband Obb. einheitlich für alle in seinem Gebiet vorzunehmenden Ernennungen auf Montag, den 13.Mai 2013 terminiert. Nach tel. Auskunft sind – vorbehaltlich neuer Erkenntnisse - Versagungsgründe bezüglich der Ernennung der genannten Personen i.S.v. § 72(4)OdB nicht bekannt, zumal deren Wählbarkeit ja bereits im Vorfeld der Wahlversammlung vom 11.3.2013 geprüft worden war.
Alleine der Umstand von fristgerecht eingelegten Wahlanfechtungen rechtfertigt nach der OdB keinesfalls die Verweigerung oder Verzögerung der Ernennung.
Aus heutiger kann der Bezirksverband Obb. die Ernennung von Jürgen und Michael am 13.5.2013 daher nur dann versagen, wenn vorher eine Abhilfeentscheidung des Wahlprüfungsausschusses ergangen und zugestellt wird, also der Wahlanfechtung stattgegeben wird.
4.
Unabhängig davon sei allgemein noch auf § 73 Satz 2 OdB hingewiesen, wonach Leitungskräfte im Falle der Beendigung der Amtsperiode bis zur Ernennung ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt bleiben.
Damit bleibt der bisherige KBL, Werner M. und der frühere 1.stv. KBL Jürgen T. bis zur Ernennung der neuen KBL am 13.5.2013 oder – im Falle der erfolgreichen Wahlanfechtung – bis zur Ernenn und der in einer möglicherweise zu wiederholenden Wahl bestimmten Funktionsträger geschäftsführend im Amt. Hierbei kann der frühere KBL Werner M. die Amtsgeschäfte jederzeit wegen persönlicher Verhinderung auf seinen Stellvertreter Jürgen T. übertragen. Die lückenlose Besetzung der KBL ist daher auch und gerade während der noch ausstehenden Ernennung der gewählten Funktionsträger und der Verfahren über die Wahlanfechtungen beim Wahlprüfungsausschuss des Bezirksverbandes Obb. gewährleistet.
5.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen einen Beitrag zur Klärung der offenbar aufgetretenen Fragestellungen und Missverständnissen geleistet zu haben und stehe gerne für weitere Auskünfte ( bitte zentral über AK PUMA) zur Verfügung .
Alle künftigen Maßnahmen und Entscheidungen des Bezirksverbandes Obb. und/oder des Wahlprüfungsausschusses in dieser Sache werden euch selbstverständlich jeweils zeitnah mitgeteilt.
Mit besten kameradschaftlichen Grüßen
Karl – Heinz Demenat
-Justiziar BRK KV München-