Hinweis zur Durchführung der Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz
Gemäß der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 04.03.2005 entfällt die bisher mündlich durchgeführte Belehrung für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten.
Die Belehrung kann in diesem Fall durch die Unterrichtung der eingesetzten Helfer mittels eines Merkblattes ersetzt werden. (siehe auch Handreichung des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz).
In jedem Fall bleibt aber die Informationspflicht über die lebensmittelhygienischen Grundregeln sowie die Verantwortung zur Einhaltung der Hygieneanforderungen bestehen.
Aus der o.g. Pressmitteilung wie auch aus der Bekanntmachung vom 02.02.2005 zum Vollzug der §§ 42, 43 des IfSG vom Juni 2002 (Az.:33/8360-161/103/04) geht allerdings nicht hervor in wieweit sich diese Verwaltungsvereinfachung auch auf den Bereich der ehrenamtlichen Helfer im Katastrophenschutz verbindlich bezieht. Hier steht noch die Antwort des Ministerium an das BRK aus. Nach Prüfung durch die Rechtsabteilung der BRK-Landesgeschäftsstelle bleibt es jedoch für die BRK-Helfer bei der bisherigen Regelung.
Ich darf hier noch mal auf die bestehenden Regelungen im Kreisverband München hinweisen und bitte um Einhaltung im Sinne des verantwortungsvollen Umgangs mit diesem sensiblen Themenkomplex. Es ist jährlich eine Belehrung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Für den Einsatz ist auch weiterhin darauf zu achten das im Verpflegungsbereich ausschließlich entsprechend geschultes/ eingewiesenes Personal eingesetzt wird.
Diese Information wurde von der KBL am 14.4.05 per E-Mail an alle Leitungskräfte verschickt. Bei Rückfragen bitte an den Fachdienstleiter Betreuungsdienst wenden.