EuGH-Urteil zum Rettungsdienst / DRK-Präsident appelliert an Bund und Länder: Katastrophenschutz nicht aufs Spiel setzen
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass für die Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen eine EU-weite Bekanntmachungspflicht besteht. Eine generelle Ausschreibungspflicht beinhaltet das Urteil nicht. Das Deutsche Rote Kreuz rechnet dennoch in den kommenden Jahren mit einer Zunahme von Ausschreibungen und befürchtet die Schwächung des Katastrophenschutzes.
DRK-Präsident Dr. Rudolf Seiters kommentiert die Entscheidung: „Auch das Rote Kreuz spricht sich für Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus. Aber Rettungsdienst ist mehr als der Transport von A nach B. Er ist die Speerspitze des Bevölkerungsschutzes. Wenn der Rettungsdienst zunehmend von Unternehmen betrieben wird, dann gibt es irgendwann keine notfallerprobten, ehrenamtlichen Katastrophenschützer mehr, die bei Großschadensereignissen zusätzlich verfügbar sind. Auf Unglücke wie den Amoklauf von Winnenden könnte dann nicht mehr adäquat reagiert werden. Das müssen Bundes- und Landespolitik unbedingt verhindern.“
Der Katastrophenschutz ist in Deutschland – anders als in anderen Ländern – ehrenamtlich organisiert. 150.000 freiwillige Katastrophenschützer stehen beim DRK bereit, der Bevölkerung bei Unwettern, Anschlägen und großen Verkehrsunglücken zu helfen. Ihre Praxiserfahrung haben sie aus Rettungs-, Sanitäts- oder Betreuungsdienst. Wenn der Rettungsdienst zunehmend von privaten Unternehmen bestritten würde, bräche das System in kurzer Zeit zusammen.
Vom Urteil betroffen sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Die Kommunen in diesen Ländern sind dazu verpflichtet, der EU zu melden, welcher Anbieter den Zuschlag bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen bekommen hat.
Das Deutsche Rote Kreuz ist mit rund 50 Prozent Marktanteil größter Anbieter von Rettungsdienstleistungen in Deutschland.